Statuten

1. Namen Sitz und Zweck
§ 1
Unter dem Namen, Bärner Tatzä besteht eine Vereinigung mit Sitz in Bern. Das Vereinsjahr dauert vom 01. Juni bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres.

§ 2
Der Club bezweckt, das Eishockey im Allgemeinen und den Schlittschuh-Club Bern im Speziellen in allen Erscheinungsformen zu unterstützen und durch geeignete Massnahmen, Verständnis und Freude für diesen zu wecken. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Zur Einreichung des Clubzwecks sollen besonders die folgenden Anlässe/Tätigkeiten dienen:
  • Regelmässige Vorstandssitzungen
  • Wöchentlicher, freiwilliger, Höck
  • Gemeinsame Besuche von Spielen
  • Durchführung von Vereinsanlässen
  • Der Austausch und die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen, gleichgesinnten Vereinen auf freundschaftlicher Basis

§ 4
Der SCB Fanclub Bärner Tatzä ist ein Offizieller Fanclub des SCB (OFC). Die Rechte und Pflichten der OFC-Vereinbarung sind für den Fanclub sowie deren Mitglieder bindend.
2. Mitgliedschaft
§ 5
Der Club besteht aus:
  • Aktivmitgliedern
  • Familienmitgliedern (Familien mit Kindern unter 18 Jahren)

§ 6
Den Mitgliedern muss es Ehrenpflicht sein, den Zusammenhalt mit den anderen Clubmitgliedern sowie die Interessen des Clubs zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Befolgung der Statuten. Ausser der Hauptversammlung sind alle Zusammenkünfte freiwillig.

§ 7
Die Aktiv- und Familienmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten.

§ 8
Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann dem Beitrittswilligen den Status eines ,Anwärters' verleihen.
Die definitive Aufnahme erfolgt an der jeweils nächsten Hauptversammlung, an der der Beitrittswillige anwesend oder mit Begründung abgemeldet ist.
Für die definitive Aufnahme ist das relative Mehr an der Hauptversammlung nötig.

§ 9
Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt nach Eintreffen beim Sekretär mit im Austrittsschreiben benanntem Datum (Brief, E-Mail, SMS oder andere Medien).
Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eintritt ist möglich, sofern kein Ausschluss vorliegt oder anderweitige, wichtige Gründe dagegensprechen. Die erneute Aufnahme wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
Ein Austritt entbindet nicht von den Beitragspflichten während der Mitgliedschaft. Mitgliederausweise und sonstiges Vereinsmaterial sind dem Vorstand bei Austritt zurückzugeben.

§ 10
Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden, wenn:
  • die-/derjenige sich um den Aufbau des Fanclub verdient gemacht hat
  • die-/derjenige ausserordentliche Leistungen für den Fanclub erbracht hat
  • die-/derjenige sich für die Wahrung der Interessen des Fanclubs verdient gemacht hat
  • die-/derjenige sich speziell für die Solidarität in und um den Fanclub verdient gemacht hat

§ 11
Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, auf irgendeine Weise die Interessen des Clubs schädigen oder sich im Club ungebührlich benehmen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, diesen an der nächsten Hauptversammlung nach dem Ausschluss anzufechten.
Für einen Verbleib im Verein sind 2/3 der Stimmen der Hauptversammlung erforderlich.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Rückerstattungen von bereits bezahlten Beiträgen oder auf das Clubvermögen.
Konkrete Gründe für einen Ausschluss können sein:
  • Das Konsumieren, Transportieren oder Verkaufen verbotener Substanzen an offiziellen Veranstaltungen des SCB oder an Veranstaltungen des SCB Fanclubs Bärner Tatzä
  • Tätliche Angriffe auf eigene Mitglieder
  • Offen vorgetragene oder zur Schau gestellte antisemitische, rechtsradikale oder linksradikale Gesänge, Parolen oder Symbole
  • Aktionen, welche zum Ziel haben Schlägereien zu provozieren
  • Gezielte Missachtung von Weisungen des Vorstandes des SCB Fanclub Bärner Tatzä

§ 12
Partner und Partnerinnen von Vereinsmitgliedern können an nur für Mitglieder bestimmten AnIässen teilnehmen. Dies unter der Bedingung, dass ein Unkostenbeitrag in der Höhe eines Jahresbeitrages für Aktivmitglieder zusätzlich zu den altfällig anfallenden Anlasskosten entrichtet wird.

3. Organisation
§ 13
Die Cluborgane sind:
  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

§ 14
Oberstes Organ des Clubs ist die Hauptversammlung, welche mindestens einmal jährlich stattfindet. Dies ist in der Regel im Juni/Juli, vor Beginn der neuen Meisterschaft, nach Abschluss des Vereinsjahres.
Der Besuch ist für alle Aktiv- und Gründungsmitglieder ab 18 Jahren obligatorisch.
Bei Familienmitgliedern ist der Besuch für die Eltern obligatorisch.
Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Gründungs- und Familienmitglieder ab 16 Jahren.
Die Geschäfte der Hauptversammlung können sein:
  1. Eröffnung der Hauptversammlung durch den Präsidenten/ die Präsidentin
  2. Wahl der Stimmerzähler
  3. Protokoll der letzten HV
  4. Jahresbericht durch das Sekretariat
  5. Jahresrechnung gestützt auf den Revisorenbericht
  6. Mutationen/ Festlegung der Jahresbeiträge
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl des Ersatzrechnungsrevisors
  10. Verschiedenes (Jahresprogramm)
Die Reihenfolge der Traktanden kann variieren.
Anträge, über welche abgestimmt werden müssen, sind 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Einladung zur Hauptversammlung hat in der Regel 1 Monat vor der Hauptversammlung zu erfolgen.

§ 15
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der Aktiv- und Familienmitglieder einberufen werden.
Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angaben der Traktanden zu erfolgen.

§ 16
Die Beschlüsse werden mit relativem Mehr gefasst, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.

§ 17
Der Club wird durch den Vorstand von mindestens drei Mitgliedern geleitet. Diese werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und besteht in der Regel aus:
  • dem Präsidenten
  • dem Sekretär
  • dem Kassier
Weitere Vorstandssitze können durch die Hauptversammlung vergeben werden.

§ 18
Der Vorstand hat alle Geschäfte zu beraten und dem Club diesbezüglich Anträge zu unterbreiten.
Er vollzieht dessen Beschlüsse und erledigt alle laufenden Geschäfte von sich aus.
Er verwaltet das Clubvermögen im Interesse der Mitglieder.
In besonders dringenden Fällen sind die ordentlichen Versammlungen befugt, ausserordentliche Kredite zu bewilligen.

§ 19
Der Präsident leitet alle Clubgeschäfte und Versammlungen. Er beruft den Vorstand ein so oft dies notwendig ist.
Er ist zur Einzelunterschrift im Namen des Clubs berechtigt, sofern es sich nicht um finanzielle Verbindlichkeiten handelt. Für Letzteres unterzeichnet der Präsident zusammen mit dem Kassier, dem Sekretär oder anderen Vorstandsmitgliedern.
Der Präsident verfasst einen Jahresbericht zuhanden der Hauptversammlung, in welchem die Tätigkeiten des Clubs im abgelaufenen Jahr zur Darstellung kommen sollen.
Wenn ein Vizepräsident gewählt wird, hat derselbe, bei Abwesenheit des Präsidenten, dessen Funktionen zu übernehmen und als Stellvertreter zu amtieren.

§ 20
Der Kassier besorgt treuhänderisch das gesamte Rechnungswesen, die Buchhaltung sowie den Einzug der Mitgliederbeiträge.
Alljährlich schliesst er die Clubrechnung per Ende des Vereinsjahres ab und stellt diese mit den entsprechenden Belegen den Rechnungsrevisoren zur Verfügung.
Die Rechnungsrevision hat innerhalb eines Monates nach Ablauf des Vereinsjahres zu erfolgen.

§ 2l
Der Sekretär besorgt die administrativen Arbeiten nach Weisungen des Vorstandes. Er führt ausserdem eine Mitgliederliste.

§ 22
Die Rechnungsrevisoren haben die Aufgabe, die Clubrechnung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über Ihren Befund zukommen zu lassen.
lhre Wahl gilt nach dem Rotationsprinzip und ist auf drei Revisoren begrenzt. Der erste Revisor scheidet nach einem Jahr aus. Er kann jedoch zum dritten Revisor wiedergewählt werden.

§ 23
Der Club verfügt über Fahnenschwinger, die vom Vorstand bestätigt werden müssen. Das Amt des Fahnenschwingers ist freiwillig. Den Fahnenschwingern wird jeweils eine Fahne mit Stange zur Verfügung gestellt.
Die Fahnenschwinger sind für den Zustand ihrer Fahne verantwortlich. Es ist die Pflicht der Fahnenschwinger, die Fahne bei allen Heimspielen zu schwingen, soweit dies zumutbar ist.
Wurde das Amt während einer Saison erfolgreich erfüllt, wird dem Fahnenschwinger der nächste Mitgliederbeitrag erlassen.
Der Vorstand entscheidet darüber, ob das Amt erfolgreich ausgeführt worden ist.
Der Vorstand ernennt einen Fahnenschwinger zum ,Chef Fahnenschwinger'.
Dieser ist für Reparaturen an den Fahnen verantwortlich. Er kann diese bis zu einem Betrag von CHF 100.- selbstständig durchführen lassen und die Kosten beim Club geltend machen (nur mit Quittung/Beleg).
Reparaturen, die CHF 100.- überschreiten, müssen durch den Vorstand bewilligt werden.

§ 24
Wenn ein Mitglied des SCB Fanclubs Bärner Tatzä in einem anderen SCB Fanclub ebenfalls Mitglied ist, ist es ihm untersagt, ein Amt im SCB Fanclub Bärner Tatzä zu übernehmen.
Als Amt gilt:
  • Vorstandmitglied
  • Revisor 1-3
  • Fahnenschwinger
  • weitere Funktionen, welche im Auftrag des Vorstandes handeln
Ein Verschweigen eines solchen Umstandes gilt als arglistige Täuschung. Das fehlbare Mitglied ist umgehend aus dem SCB Fanclub Bärner Tatzä auszuschliessen.
4. Finanzen
§ 25
Die finanziellen Bedürfnisse des Clubs werden gedeckt durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Beiträge und Sponsoren
  • Zuwendungen
  • Durch den Fanclub organisierte Anlässe
  • Fanartikelverkauf
Die Höhe der Jahresbeiträge wird jeweils von den Mitgliedern an der Hauptversammlung festgelegt.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils gesammelt nach Beginn des Vereinsjahres. In der Regel sind die Mitgliederbeiträge am 31. Juli fällig. Ein Nichtbegleichen seiner Schuld nach Ablauf der Frist der ersten Mahnung, hat den Ausschluss zur Folge.

§ 26
Es wird ein dauerhaftes langfristiges Vereinsvermögen von 20'000 CHF angestrebt. Ein Überschuss wird in den Vereinszweck investiert.
5. Schlussbestimmungen
§ 27Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 alle Mitglieder.
Der Antrag zur Auflösung hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
Der Vorstand stellt dem Antragsstellenden ein Unterschriftenformular zur Verfügung, mit dem er die erforderlichen Unterschriften sammeln kann. Der Antragsstellende hat von da an 90 Tage Zeit, die erforderlichen Unterschriften zu sammeln. Sind die erforderlichen Unterschriften gesammelt, hat der Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Wird die Auflösung des Clubs beschlossen, muss die ausserordentliche Hauptversammlung zwecks Vereinsauflösung, jedem Mitglied mindestens 14 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand angemeldet werden.
An dieser ausserordentlichen Hauptversammlung zwecks Vereinsauflösung wird noch einmal über die Auflösung abgestimmt. Es soll jedoch vorgängig angestrebt werden, eine andere Lösung zu suchen. Sobald die Auflösung des Vereins durch die Hauptversammlung beschlossen ist, ist der Vorstand zu dessen Umsetzung verpflichtet.
Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss fällt an folgende Institutionen:
  • Verein für Blindenhunde und Mobilitätshilfen
  • SCB Future AG
Das Vermögen wird nach einer Wartefrist von 5 Jahren hälftig an die oben aufgeführten Institutionen überwiesen, sofern in dieser Zeit kein neuer Fanclub mit gleicher Zielsetzung und mindestens sechs Gründungsmitgliedern des jetzigen Fanclubs gegründet wird.
lm Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. dem schweizerischen Obligationenrecht (OR).

§ 28
Eine Revision der Statuten kann vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder eine solche beschliesst.

§ 29
Bei seinem Beitritt erklärt jedes Mitglied mit der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages die Anerkennung dieser Statuten.
In den Statuten wurde der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch auch alle weiblichen Mitglieder eingeschlossen.